Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit
Erziehungsurlaub heißt jetzt Elternzeit und was sich sonst noch ändert:
Seit dem 1. Januar 2001 ist das dritte Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) vom 12.10.2000 in Kraft. Es gilt für alle Kinder, die nach dem 31. Dezember 2000 geboren werden. Für alle anderen Kinder gelten für einen Übergangszeitraum bis Ende des Jahres 2003 die bisherigen Vorschriften.
Soweit nunmehr der Erziehungsurlaub in Elternzeit umbenannt wurde, wollte der Gesetzgeber offensichtlich zum Ausdruck bringen, was erziehenden Eltern ohnehin bekannt ist: die Freistellung dient nicht dem Urlaub der Eltern, sondern vielmehr der Erziehung durch die Eltern.
Doch tatsächlich neu sind folgende Regelungen:
- Nach wie vor beträgt die Dauer der Elternzeit 3 Jahre. Neu ist jedoch, daß ein Anteil hiervon - max. bis zu 12 Monate - in der Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes genommen werden kann, § 15 Abs. 2 BErzGG. Dies kann z.B. sinnvoll sein, um eine besondere Betreuung des Kindes im ersten Schuljahr zu ermöglichen. Erforderlich hierfür ist jedoch eine Zustimmung des Arbeitgebers. Dies kann insbesondere bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes und damit des Arbeitgebers zu Problemen führen.
- Bisher war die gleichzeitige Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub durch beide Elternteile ausgeschlossen. Gemäß § 15 Abs. 3 des BErzGG kann die Elternzeit nunmehr - auch anteilig - von jedem Elternteil allein, im Wechsel oder auch von beiden Eltern gemeinsam in Anspruch genommen werden.
- Die Möglichkeit, während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben, ist ganz erheblich ausgeweitet worden:
- So ist für jedes Elternteil während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden pro Woche - bislang 19 Stunden - möglich.
- Sofern diese bei einem anderen Arbeitgeber oder durch selbständige Tätigkeit ausgeübt werden soll, bedarf es auch weiterhin der Zustimmung des Arbeitgebers.
- Sofern das Elternteil eine Teilzeitbeschäftigung bei seinem bisherigen Arbeitgeber ausüben und damit die ursprüngliche Arbeitszeit reduzieren möchte, ist dies beim Arbeitgeber 8 Wochen vorher schriftlich zu beantragen und unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer;
- das Arbeitsverhältnis besteht bereits in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung mehr als 6 Monate;
- die ursprünglich vertraglich vereinbarte Arbeitszeit soll für die Dauer von mindestens 3 Monaten auf eine Spanne von 15 bis 30 Stunden pro Woche reduziert werden.
und
- dem Anspruch des Elternteils stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen. Was hierunter zu verstehen ist, ist jedoch im Bundeserziehungsgeldgesetz nicht näher bestimmt, so daß hier auf vergleichbare Regelungen anderer Gesetze bzw. auf die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zurückzugreifen ist.
Was sonst noch zu beachten ist:
- Die Elternzeit muß schriftlich und innerhalb bestimmter Fristen beim Arbeitgeber geltend gemacht werden:
- Soll die Elternzeit sich unmittelbar an die Geburt oder an die Mutterschutzfrist (§ 6 Abs. 1 MuSchG) anschließen, so ist dies 6 Wochen vor Beginn der Elternzeit zu beantragen.
- Sonst gilt eine Frist von mindestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit
-
Gleichzeitig muß mitgeteilt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen wird. 8 Wochen vor Ablauf dieses Zwei-Jahres-Zeitraumes muß dann entschieden - und mitgeteilt - werden, ob von dem Recht auf unmittelbare Verlängerung auf drei Jahre Gebrauch gemacht wird oder ob beantragt werden soll, das dritte Jahr auf einen späteren Zeitpunkt aufzuschieben.
Insgesamt stellen daher die gesetzlichen Neuregelungen eine Möglichkeit dar, einerseits auch während der Elternzeit die berufliche Tätigkeit fortzusetzen und dadurch insbesondere in qualifizierten Berufen den Anschluß nicht zu verlieren. Andererseits ist auch die nunmehrige Möglichkeit einer gleichzeitigen Inanspruchnahme für beide Elternteile zu begrüßen.
Es ist jedoch davon auszugehen, daß die Umsetzung dieser Neuregelungen in der Praxis eine Reihe von Fragen sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer aufwerfen wird.
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