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Schriftform für Auflösungsvertrag und Kündigung Es kommt immer noch vor, daß aufgrund eines Streits zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in dessen Verlauf der Arbeitnehmer unter später kaum zu klärenden Umständen seine Sachen packt und den Betrieb verläßt, der Arbeitgeber keine schriftliche Kündigung ausspricht, beispielsweise weil er meint, das Arbeitsverhältnis sei ohnehin beendet. Nunmehr mußte sich auch das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 16. September 2004 - 2 AZR 659/03 -) mit einem solchen Fall befassen. Dabei hatte die aus dem Urlaub zurückgekehrte Arbeitnehmerin mit dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin einen heftigen Wortwechsel, nach dessen Ende die Arbeitnehmerin den Betrieb verließ. Eine schriftliche Kündigung erfolgte von keiner der beiden Seiten. Die Arbeitgeberin behauptete, die Arbeitnehmerin habe im Laufe des Streitgesprächs um die Kündigung gebeten. Sie machte weiter geltend, das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 623 BGB für Kündigungserklärungen gelte vorliegend nicht, da die Arbeitnehmerin von dem Geschäftsführer auf die Folgen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses hingewiesen worden sei. Zumindest sei eine Berufung der Arbeitnehmerin auf die Nichteinhaltung der Schriftform treuwidrig. Das Bundesarbeitsgericht stellte nunmehr zunächst grundsätzlich fest, daß die gesetzliche Schriftform (vgl. § 623 BGB) für Kündigungen und Auflösungsverträge generell zu beachten ist und die mangelnde Einhaltung der Schriftform auch dann zur Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit der Erklärung führt, wenn der Arbeitnehmer vor den Folgen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinreichend gewarnt worden sei. Maßgeblich sei insoweit allein, daß der Gesetzgeber für jede Kündigung die Schriftform angeordnet habe. Sodann führte das Bundesarbeitsgericht weiter aus, daß die Berufung auf einen Formmangel zwar ausnahmsweise treuwidrig sein kann. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn der Erklärungsgegner einen besonderen Grund habe, auf die Gültigkeit der Erklärung trotz des Formmangels zu vertrauen, und der Erklärende sich mit der Berufung auf den Formmangel in Widerspruch zu seinem eigenen vorangegangenen Verhalten setze. Diese Voraussetzungen waren nach Ansicht des Gerichts vorliegend gerade nicht erfüllt. Das Bundesarbeitsgericht machte weiter deutlich, daß der Gesetzgeber mit der Einführung des Schriftformerfordernisses gerade den kaum zu klärenden Streit über den Inhalt und den Wortlaut einer Auseinandersetzung habe vermeiden wollen. Das Gesetz nehme daher bewußt in Kauf, daß sogar unstreitig im Ernst, aber eben nur mündlich abgegebene Auflösungserklärungen wirkungslos sind. Demnach ist aus Sicht des Arbeitsrechtlers dringend zu empfehlen, die gesetzliche Schriftform für Kündigungserklärungen und für Aufhebungsverträge unbedingt einzuhalten. Ferner sollte auch für den Fall, daß der Arbeitnehmer im Verlauf eines Streitgesprächs selbst gekündigt hat, nachgehend eine schriftliche Kündigung des Arbeitgebers erfolgen oder ein schriftlicher Aufhebungsvertrag geschlossen werden. << zurück zur Übersicht |
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