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Internet-Zugang für Betriebsrat? Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist geregelt, daß der Arbeitgeber dem Betriebsrat für dessen laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen hat, vgl. § 40 Abs. 2 BetrVG. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich nunmehr mit der Frage zu befassen, ob zu diesen „erforderlichen Sachmitteln“ auch der Zugang des Betriebsrats zum Internet gehört. Dem liegt folgender Fall zugrunde: Die auf dem Gebiet der Elektrotechnik tätige Arbeitgeberin beschäftigt 644 Arbeitnehmer. Etwa 500 Arbeitsplätze sind mit Personalcomputern ausgestattet und verfügen über einen Zugang zum betriebsinternen Intranet. Mehr als 90 der mit einem Personalcomputer ausgestatteten Arbeitsplätze haben überdies Zugang zum Internet. Die beiden freigestellten Betriebsratsmitglieder verfügen in ihren Büros über Personalcomputer, die an das Intranet angeschlossen sind. Der Betriebsrat verlangt in einem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren die Verpflichtung der Arbeitgeberin, die ihm zur Verfügung gestellten Personalcomputer mit einem Internet-Zugang zu versehen. Das BAG hat mit seiner am 3. September 2003 (7 ABR 8/03) verkündeten Entscheidung diesem Begehren des Betriebsrats entsprochen und zur Begründung folgendes ausgeführt: „Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zu diesen Sachmitteln gehört auch der Zugang zum Internet, mit dessen Hilfe sich der Betriebsrat umfassend und schnell über aktuelle arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Fragen informieren kann. Der Betriebsrat durfte den Internet-Zugang und die Nutzung des Intranets für erforderlich halten, da der Arbeitgeberin auf Grund der technischen Ausstattung des Betriebs keine zusätzlichen Kosten entstehen und sie andere entgegenstehende Interessen nicht geltend gemacht hat.“ Es ist jedoch zu beachten, daß es sich bei dieser Entscheidung des BAG – wie stets – um eine Einzelfallentscheidung handelt. Deshalb darf daraus nicht der Schluß gezogen werden, daß jeder Betriebsrat fortan Anspruch auf einen Internet-Zugang hat. Vielmehr ist dies nur dann der Fall, wenn der Zugang zum Internet „dem betriebsüblichen Standard“ entspricht und dementsprechend für den Arbeitgeber dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Veröffentlicht von unserem Arbeitsrechtsteam in: Wirtschaftsspiegel „Gelbe Hefte“ Tüffers Auskunftei und Wirtschaftsverlag GmbH, Jägerhofstraße 25, 40479 Düsseldorf (www.tueffers.com) 79. Jahrgang, Ausgabe vom 15. 10. 2003 (Heft 19 aus 2003) << zurück zur Übersicht |
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