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Zulässigkeit verdeckter Videoüberwachung Bei einem bestehenden Verdacht strafbarer Handlungen durch einen Arbeitnehmer besteht für den Arbeitgeber oft das Problem, diesen Verdacht zu konkretisieren, zumal eine effektive Überwachung durch Vorgesetzte oder gar Kollegen kaum durchführbar ist. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr in einem entsprechenden Fall (Urteil vom 27. März 2003 - 2 AZR 51/02 -) festgestellt, daß eine heimliche Videoüberwachung des Arbeitnehmers zulässig sein kann und hieraus gewonnene Erkenntnisse verwertet werden dürfen, wenn besondere Umstände einen solchen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers rechtfertigen. In dem zu entscheidenden Fall war die Arbeitnehmerin im Kassen- und Leergutbereich eines Getränkemarktes tätig. Nachdem die Ursache steigender Inventurdifferenzen nicht gefunden werden konnte, installierte die Arbeitgeberin zwei verdeckte Videokameras. Aus Videoaufnahmen von mehreren Tagen gewann sie sodann den dringenden Verdacht, die Arbeitnehmerin habe Gelder unterschlagen. Zu diesem Verdacht hörte sie die Arbeitnehmerin an. Nach Zustimmung des Betriebsrates, dem die Videoaufnahmen gezeigt wurden, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis dann fristlos, hilfsweise fristgerecht. Die Arbeitgeberin machte geltend, sie habe ihren Verdacht nur durch die mit Zustimmung des Betriebsrates erfolgte verdeckte Überwachung beweisen können. Das Bundesarbeitsgericht stellte nunmehr zunächst grundsätzlich fest, daß die heimliche Überwachung mit Videokameras einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt. Beweise, die durch solche Eingriffe erlangt werden, können daher einem Verwertungsverbot unterliegen. Sodann führte das Bundesarbeitsgericht weiter aus, daß Gerichte ein solches Beweismittel nur dann berücksichtigen dürfen, wenn besondere Umstände, z.B. eine notwehrähnliche Lage, den Eingriff rechtfertigen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Im vorliegenden Fall diente der Eingriff dem Beweis vermuteter, von der Arbeitnehmerin heimlich begangener strafbarer Handlungen. Die Arbeitgeberin durfte die Arbeitnehmerin deshalb mit Videokameras verdeckt überwachen, weil ein hinreichend konkreter Verdacht bestand, der nicht oder nur schwer mit anderen, weniger einschneidenden Mitteln geklärt werden konnte. Aufgrund der Erkenntnisse aus den heimlichen Videoaufzeichnungen war die Arbeitgeberin berechtigt, das Arbeitsverhältnis wegen des dringenden Verdachts der Unterschlagung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden. Veröffentlicht von unserem Arbeitsrechtsteam in: Wirtschaftsspiegel „Gelbe Hefte“ Tüffers Auskunftei und Wirtschaftsverlag GmbH, Jägerhofstraße 25, 40479 Düsseldorf (www.tueffers.com) 79. Jahrgang, Ausgabe vom 15. Mai 2003 (Heft 9 aus 2003) << zurück zur Übersicht |
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