Logo Anwaltskanzlei Arbeitsrecht  
  Arbeitsrecht Aktuell News  
Ablehnung eines Teilzeitwunsches ohne Verhandlungen
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt einen gesetzlichen Anspruch der Arbeitnehmer auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Voraussetzung für diesen sogenannten Teilzeitanspruch ist nach den gesetzlichen Regelungen, daß
- das Arbeitsverhältnis des betreffenden Arbeitnehmers länger als 6 Monate bestanden hat und
- der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und
- der Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung mindestens 3 Monate vor deren Beginn beim Arbeitgeber geltend gemacht hat.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so muß der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festlegen. Dies gilt nur dann nicht, wenn dem Teilzeitwunsch betriebliche Gründe entgegen stehen und der Arbeitgeber deshalb spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit das Begehren schriftlich ablehnt hat.
Um zu einer einvernehmlichen Vereinbarung über die begehrte Teilzeitarbeit zu gelangen, ist der Arbeitgeber ferner nach § 8 Abs. 3 TzBfG verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit „zu erörtern“. Nicht höchstrichterlich geklärt war bislang die Frage, welche Sanktion es zur Folge hat, wenn der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch ohne vorherige „Verhandlungen“ mit dem Arbeitnehmer ablehnt. Hierzu hat nunmehr das Bundesarbeitsgericht in einem am 18. Februar 2003 (9 AZR 356/02) verkündeten Urteil Stellung genommen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Arbeitnehmerin war bei der beklagten Sparkasse als Bankkauffrau tätig. Die Sparkasse lehnte den Teilzeitwunsch (insb. Verteilung der Arbeitszeit nur auf Vormittage) schriftlich ab, ohne zuvor das Teilzeitbegehren mit der Arbeitnehmerin erörtert zu haben. Allein aufgrund dieser „Pflichtverletzung“ der Sparkasse hatte dann sowohl das Arbeitsgericht Wuppertal als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf der Teilzeitklage der Arbeitnehmerin stattgegeben und eine Arbeitszeitregelung entsprechend deren Wünschen angenommen. Dem ist nunmehr das BAG entgegengetreten. Das BAG hat dabei ausdrücklich klargestellt, daß allein die Verletzung der „Verhandlungspflicht“ nicht dazu führt, daß dadurch eine Arbeitszeitregelung entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin bereits zustande gekommen ist.
Letztlich entscheidend für den Teilzeitanspruch ist daher die Frage, ob diesem betriebliche Gründe des Arbeitgebers entgegenstehen (siehe dazu auch unseren Beitrag aus November 2005) und der Arbeitgeber deshalb das Begehren spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich ablehnt hat. Auf Letzteres ist jedoch in der Praxis weiterhin besondere Aufmerksamkeit zu legen. Denn das BAG hat nunmehr lediglich festgestellt, daß den Arbeitgeber keine „sanktionierte Verhandlungspflicht“ trifft. Sollte es der Arbeitgeber jedoch versäumen, das Teilzeitverlangen schriftlich und fristgerecht abzulehnen, so gilt dies als gewährt.

Veröffentlicht von unserem Arbeitsrechtsteam in:
Wirtschaftsspiegel „Gelbe Hefte“
Tüffers Auskunftei und Wirtschaftsverlag GmbH, Jägerhofstraße 25, 40479 Düsseldorf (
www.tueffers.com)
79. Jahrgang, Ausgabe vom 15. April 2003 (Heft 7 aus 2003)


<< zurück zur Übersicht