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Kopftuch als Kündigungsgrund?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, ob der Träger eines Kaufhauses berechtigt ist, eine Verkäuferin zu entlassen, die aus religiösen Gründen darauf bestand, bei ihrer Tätigkeit ein Kopftuch zu tragen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Verkäuferin, eine Muslimin, war bei einem Kaufhaus in einer hessischen Kleinstadt beschäftigt und übte ihre Tätigkeit mehrere Jahre lang in westlicher Kleidung aus. Sie trat dann ihren Erziehungsurlaub an und teilte dem Träger des Kaufhauses kurz vor dessen Beendigung mit, daß sie bei ihrer Tätigkeit künftig ein Kopftuch tragen werde; ihre religiösen Vorstellungen hätten sich gewandelt, der Islam verbiete es ihr, sich in der Öffentlichkeit ohne Kopftuch zu zeigen. Der Träger des Kaufhauses schloß einen solchen Einsatz aus. Zur Begründung führte er an, daß ihm ein Einsatz einer Verkäuferin mit einem "islamischen Kopftuch" wegen des Zuschnitts des Kaufhauses (sehr „ländliche Umgebung“; Angebot von Modeartikeln, Schmuck, Kosmetika, sog. Accessoires und Spielsachen) nicht zuzumuten sei. Nachdem die Verkäuferin bei ihrer Auffassung blieb, kündigte der Träger des Kaufhauses das Arbeitsverhältnis ordentlich.
Mit seinem am 10. Oktober 2002 (Az.: 2 AZR 472/01) verkündeten Urteil hat das BAG nunmehr entschieden, daß die Weigerung der Verkäuferin, entsprechend der Anordnung des Kaufhauses auf das Tragen eines Kopftuchs während der Arbeitszeit zu verzichten, die Kündigung nicht rechtfertigt. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das BAG in seiner hierzu veröffentlichten Presseerklärung folgendes aus:
Das Tragen eines Kopftuchs aus religiöser Überzeugung unterfällt der grundrechtlich geschützten Glaubensfreiheit. Zwar genießt auch die unternehmerische Betätigungsfreiheit grundrechtlichen Schutz. Zwischen beiden Positionen ist jedoch ein möglichst weitgehender Ausgleich zu versuchen. Es gibt keinen Erfahrungssatz, daß es bei der Beschäftigung einer Verkäuferin mit einem "islamischen Kopftuch" in einem Kaufhaus notwendigerweise zu erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen des Unternehmens etwa durch negative Reaktionen von Kunden kommt. Dem Träger des Kaufhauses wäre es zumindest zuzumuten gewesen, die Verkäuferin zunächst einmal einzusetzen und abzuwarten, ob sich seine Befürchtungen in einem entsprechenden Maße realisierten und ob dann etwaigen Störungen nicht auf andere Weise als durch Kündigung zu begegnen gewesen wäre.

Veröffentlicht von unserem Arbeitsrechtsteam in:
Wirtschaftsspiegel „Gelbe Hefte“
Tüffers Auskunftei und Wirtschaftsverlag GmbH, Jägerhofstraße 25, 40479 Düsseldorf (
www.tueffers.com)
78. Jahrgang, Ausgabe vom 15. November 2002 (Heft 21 aus 2002)


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