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Schadensersatzansprüche bei Nichteinhaltung arbeitsvertraglicher Zusagen Nicht selten wird bei Abschluß von Arbeitsverträgen vereinbart, daß dem Arbeitnehmer im weiteren Verlauf - etwa nach einer gewissen Einarbeitungszeit - eine verantwortungsvollere Tätigkeit übertragen werden bzw. er eine Gehaltserhöhung erhalten soll. Oft stellt sich jedoch später heraus, daß die dem Arbeitnehmer in Aussicht gestellte Position aus betrieblichen Gründen nicht eingeräumt werden kann; oder aber der Arbeitnehmer erfüllt schlichtweg nicht die an ihn gerichteten Erwartungen. Es stellt sich sodann die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen sich hieraus ergeben. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 8. August 2002 (Az.: 8 AZR 574/01) hierzu entschieden, daß nicht eingehaltene arbeitsvertragliche Zusagen zu - zum Teil - erheblichen Schadensersatzforderungen des Arbeitnehmers führen können: In dem zu entscheidenden Fall hatte das Unternehmen mit dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag geschlossen, wonach dieser nach einer Einarbeitungszeit von 6 Monaten zum Geschäftsführer bestellt werden sollte. Des weiteren sollte sich zu diesem Zeitpunkt das Gehalt erhöhen. Auch nach der Einarbeitungszeit von 6 Monaten erfüllte der Arbeitnehmer nach Ansicht des Arbeitgebers jedoch weder die persönlichen noch die fachlichen Anforderungen für die Position des Geschäftsführers. Deshalb erfolgte weder die Bestellung zum Geschäftsführer noch eine Erhöhung des Gehaltes. Der Arbeitnehmer machte daraufhin mehrfach die Erfüllung des Arbeitsvertrages geltend und kündigte - nachdem er den Arbeitgeber zudem vergeblich abgemahnt hatte - das Arbeitsverhältnis fristlos. Vor dem Arbeitsgericht machte er sodann den vereinbarten Anspruch auf die Gehaltserhöhung geltend sowie einen Schadensersatzanspruch. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr dem Arbeitnehmer sowohl den Anspruch auf Gehaltserhöhung als auch einen Schadensersatzanspruch zuerkannt. In der Begründung hierzu führt es aus, daß der Arbeitgeber die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers durch die nicht vertragsgemäße Beschäftigung veranlaßt habe. Die durch den Arbeitgeber zur Begründung angeführten Eignungsmängel des Arbeitnehmers seien nicht hinreichend dargelegt worden. Gemäß § 628 Abs. 2 BGB sei der Arbeitgeber dann jedoch auch verpflichtet, dem Arbeitnehmer den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Schaden des Arbeitnehmers liege hierbei vorrangig in seinem Lohnverlust, wobei der hier anzurechnende Zeitraum der Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei. Aufgrund der vertraglich vereinbarten langen Kündigungsfrist von einem Jahr zum Quartalsende waren daher hier die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers für ein weiteres volles Jahr anzusetzen. Im Hinblick auf diese Entscheidung des BAG und die damit verbundenen erheblichen finanziellen Risiken ist daher sicherlich eine gewisse Zurückhaltung bei der Zusicherung von Beförderungen und Gehaltserhöhungen im Arbeitsvertrag geboten. Dies insbesondere dann, wenn bei Abschluß des Arbeitsvertrages noch nicht abschließend zu beurteilen ist, ob die Zusicherung auch tatsächlich erfüllt werden kann bzw. ob der Arbeitnehmer die an ihn gestellten Erwartungen diesbezüglich erfüllen wird Veröffentlicht von unserem Arbeitsrechtsteam in: Wirtschaftsspiegel „Gelbe Hefte“ Tüffers Auskunftei und Wirtschaftsverlag GmbH, Jägerhofstraße 25, 40479 Düsseldorf (www.tueffers.com) 78. Jahrgang, Ausgabe vom 13. September 2002 (Heft 18 aus 2002) << zurück zur Übersicht |
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