![]() |
||
![]() |
||
|
Aufhebungsvertrag und Sperrzeit Eine Alternative zur einseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung ist der Abschluß eines Aufhebungsvertrages, der in der Praxis von großer Bedeutung ist. Die Vorteile dieser einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen für den Arbeitgeber im wesentlichen darin, daß er dabei grundsätzlich keinen Beschränkungen unterliegt, das Arbeitsverhältnis also insbesondere ohne Rücksicht auf den allgemeinen oder besonderen Kündigungsschutz des Arbeitnehmers beendet werden kann. Aber auch der Arbeitnehmer kann durch einen Aufhebungsvertrag Vorteile haben, insbesondere, wenn er ein anderes Vertragsangebot annehmen und daher sein bisheriges Arbeitsverhältnis kurzfristig, d.h. ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beenden will. Bislang war der Abschluß eines Aufhebungsvertrages jedoch mit erheblichen sozialrechtlichen Risiken für den Arbeitnehmer verbunden. Findet nämlich der Arbeitnehmer nach dem Abschluß eines Aufhebungsvertrages nicht sofort eine Anschlußbeschäftigung, so bleibt ihm zunächst nur der Weg zur Agentur für Arbeit. Die Arbeitsagenturen reagieren jedoch bislang auf den Abschluß eines Aufhebungsvertrages fast automatisch mit der Verhängung einer Sperrzeit. Dies bedeutet, daß der Arbeitnehmer dann nicht vom ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit an Arbeitslosengeld erhält, sondern erst 12 Wochen später. Diese Verhängung einer Sperrzeit wird von den Arbeitsagenturen damit begründet, daß der Arbeitnehmer mit dem Abschluß des Aufhebungsvertrages an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt und damit auch den Eintritt der Arbeitslosigkeit verursacht habe. Diese generelle „Sperrzeitpraxis“ der Arbeitsagenturen läßt jedoch die eigentlichen Gründe für den Abschluß des Aufhebungsvertrages völlig außer Betracht. Oftmals stimmen nämlich Arbeitnehmer dem Abschluß eines Aufhebungsvertrages nur zu, um dadurch einer vom Arbeitgeber angekündigten Kündigung zuvorzukommen. In diesen Fällen läßt sich aber in der Regel gerade nicht dahingehend argumentieren, daß der Arbeitnehmer den Verlust des Arbeitsplatzes und damit die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt bzw. verursacht hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung abgeschlossen wird. Hier hat vielmehr der Arbeitgeber die eigentliche Ursache für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt, so daß es nicht gerechtfertigt erscheint, den Arbeitnehmer mit einer Sperrzeit zu „bestrafen“. Dies wurde nunmehr auch vom Landessozialgericht NRW in einem am 18. April 2002 verkündeten Urteil so gesehen. Das Gericht stellte dabei fest, daß die generelle Praxis der Arbeitsagenturen, beim Abschluß eines Aufhebungsvertrages stets eine Sperrzeit zu verhängen, nicht gerechtfertigt sei. Dieses Urteil des Landessozialgerichts NRW ist aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht zu begrüßen. Es bleibt jedoch darauf hinzuweisen, daß das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Vielmehr wird sich nunmehr im Rahmen des Revisionsverfahrens das Bundessozialgericht mit der Problematik beschäftigen müssen. Bis zum Abschluß dieses Verfahrens ist daher beim Abschluß von Aufhebungsverträgen weiterhin Vorsicht geboten. Veröffentlicht von unserem Arbeitsrechtsteam in: Wirtschaftsspiegel „Gelbe Hefte“ Tüffers Auskunftei und Wirtschaftsverlag GmbH, Jägerhofstraße 25, 40479 Düsseldorf (www.tueffers.com) 78. Jahrgang, Ausgabe vom 15. Juli 2002 << zurück zur Übersicht |
||