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Kein Wiedereinstellungsanspruch nach wirksamer Befristung Durch das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wurden erstmals die Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen zusammenfassend gesetzlich geregelt. Auch dieses Gesetz behandelt diese Thematik jedoch nicht abschließend. So ist insbesondere nicht gesetzlich geregelt, ob einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ein Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bzw. Wiedereinstellung zusteht, wenn sich nachträglich eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung ergibt. Aufgrund dieser Gesetzeslücke kommt einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) besondere Bedeutung zu, die sich mit genau dieser Fragestellung befaßt. Dem lag folgender Fall zugrunde: Der 47 Jahre alte Arbeitnehmer war seit 8. November 1988 an der Universität Hannover auf Grund sechs aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge als Studienberater beschäftigt. Der zeitlich letzte Arbeitsvertrag war für die Zeit vom 1. Mai 1996 bis 30. April 2000 befristet abgeschlossen. Wie bereits in der Vergangenheit bestand der Grund für die Befristung in der Vertretung einer anderen Arbeitnehmerin. Diese war seit mehreren Jahren Mitglied des Personalrats der Universität und in dieser Eigenschaft von ihrer Arbeit als Studienberaterin freigestellt. Im Frühjahr 2000 wurde sie erneut in den Personalrat gewählt und freigestellt. Die Universität Hannover lehnte dann jedoch eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über den 30. April 2000 ab und stellte als Vertretung für die freigestellte Stelleninhaberin eine jüngere Angestellte ein. Hiergegen wandte sich dann der Arbeitnehmer und machte geltend, daß ihm die Universität einen weiteren Anschlußvertrag zur Vertretung der Stelleninhaberin hätte anbieten müssen. Dieses Begehren hat das BAG in seinem am 20. Februar 2002 (Az.: 7 AZR 600/00) verkündeten Urteil jedoch als nicht begründet angesehen und dabei folgende Rechtsgrundsätze aufgestellt: „Die Befristung des letzten Arbeitvertrages war durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung besteht nach Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages grundsätzlich auch dann nicht, wenn sich entgegen der ursprünglichen Prognose auf Grund neuer Umstände eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung ergibt.“ Auch an dieser Entscheidung des BAG zeigt sich wieder einmal, daß der wirksam befristete Arbeitsvertrag einem Arbeitnehmer weitaus weniger Bestandsschutz gewährt als der unbefristete Arbeitvertrag. Denn bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis hat das BAG in mehreren Entscheidungen einen Wiedereinstellungsanspruch für den Fall anerkannt, daß sich nach Ausspruch einer Kündigung unerwartet eine weitere Beschäftigungsmöglichkeit ergibt. Veröffentlicht von unserem Arbeitsrechtsteam in: Wirtschaftsspiegel „Gelbe Hefte“ Tüffers Auskunftei und Wirtschaftsverlag GmbH, Jägerhofstraße 25, 40479 Düsseldorf (www.tueffers.com) 78. Jahrgang, Ausgabe vom 15. März 2002 << zurück zur Übersicht |
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