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Abmahnung wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit? Fast in jedem (Muster)Arbeitsvertrag ist eine Regelung enthalten, wonach es dem Arbeitnehmer verboten ist, ohne Genehmigung des Arbeitgebers eine Nebentätigkeit auszuüben. Es stellt sich jedoch die Frage, welche Konsequenzen der Arbeitnehmer zu befürchten hat, wenn er entgegen diesem arbeitsvertraglichen Verbot eine weitere Tätigkeit übernimmt. Mit dieser Fragestellung hatte sich kürzlich auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu befassen: Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Fall betraf einen gewerblichen Arbeitnehmer, der bei einem Industrieunternehmen 40 Stunden in der Woche arbeitete. Im Arbeitsvertrag war geregelt, daß eine Nebenbeschäftigung der Zustimmung des Unternehmens bedarf. Seit Jahren arbeitete der Arbeitnehmer dennoch ohne Zustimmung des Unternehmens bei einer Gebäudereinigungsfirma. Dort war er an 20 Tagen im Monat zwei Stunden oder an 12 Tagen im Monat drei Stunden als Gebäudereiniger tätig. Nachdem das Industrieunternehmen hiervon erfuhr, nahm es dies zum Anlaß, den Arbeitnehmer abzumahnen. Denn nach Auffassung des Unternehmens hatte der Arbeitnehmer wegen der Aufnahme bzw. Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit seine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag verletzt. Gegen diese Abmahnung ging der Arbeitnehmer dann gerichtlich vor und verlangte vom Unternehmen, die ungerechtfertigte Abmahnung aus seinen Personalunterlagen zu entfernen. In seinem am 11. Dezember 2001 (Az.: 9 AZR 464/00) verkündeten Urteil sah das BAG dieses Begehren jedoch als unbegründet an und stellte hierbei im Wesentlichen folgendes heraus: Eine Abmahnung ist aus den Personalunterlagen des Arbeitnehmers dann zu entfernen, wenn dem Arbeitnehmer zu Unrecht eine Vertragsverletzung vorgeworfen wird. Dies ist aber hier nicht der Fall. Der Vorwurf des Unternehmens trifft zu. Denn nach der eindeutigen arbeitsvertraglichen Regelung durfte der Arbeitnehmer die Nebentätigkeit nicht ohne Zustimmung des Unternehmens aufnehmen. Diese Vertragsklausel ist auch wirksam, da sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen beschränkt. Diesen Ausführungen des BAG ist hinzuzufügen, daß der Arbeitnehmer lediglich verpflichtet ist, seinem Arbeitgeber eine beabsichtigte berufliche Nebentätigkeit anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann dann jedoch die Nichtaufnahme bzw. Unterlassung der Nebentätigkeit nur verlangen, wenn dadurch seine betrieblichen Interessen beeinträchtigt werden. Dies setzt in aller Regel voraus, daß die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt werden kann (z.B. im Fall der Übernächtigung des Arbeitnehmers). Darüber hinaus kann der Arbeitgeber die Nebentätigkeit untersagen, wenn es sich hierbei um eine Konkurrenztätigkeit handelt. Denn der Arbeitnehmer ist aus der ihm obliegenden Treuepflicht gehalten, im bestehenden Arbeitsverhältnis jeden Wettbewerb zu Lasten seines Arbeitgebers zu unterlassen. Veröffentlicht von unserem Arbeitsrechtsteam in: Wirtschaftsspiegel „Gelbe Hefte“ Tüffers Auskunftei und Wirtschaftsverlag GmbH, Jägerhofstraße 25, 40479 Düsseldorf (www.tueffers.com) 78. Jahrgang, Ausgabe vom 15. Februar 2002 << zurück zur Übersicht |
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