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Fristlose Kündigung wegen Annahme von Geldgeschenken
Arbeitnehmern werden im Rahmen ihrer Tätigkeit immer mal wieder von Kunden bzw. Geschäftspartnern ihres Arbeitgebers Geld- und/oder Sachleistungen angeboten. Dies ist aus Sicht des Arbeitgebers dann nicht zu beanstanden, wenn es sich hierbei um geringfügige, allgemein übliche Geschenke handelt, wie beispielsweise Kugelschreiber, Kalender etc. Lassen sich Arbeitnehmer jedoch Vorteile gewähren, die diese Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, dann handeln sie den Interessen ihres Arbeitgebers zuwider und geben diesem damit grundsätzlich einen Grund zur fristlosen Kündigung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am 15. November 2001 (Az.: 2 AZR 605/00) verkündeten Urteil ausdrücklich bestätigt. Dem lag folgender Fall zugrunde:
Der Arbeitnehmer war seit 1968 in der Bauverwaltung der beklagten Stadt tätig. Von 1990 bis 1995 oblag ihm als Bauleiter die Durchführung von Bauunterhaltungsarbeiten u.a. im Gebäude der städtischen Philharmonie. Im Rahmen dieser Tätigkeit beauftragte er einen Schlüsseldienst mit der Durchführung der Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Schließanlage, den Schlössern und Beschlägen des Philharmoniegebäudes. Im Dezember 1998 wurde dann aufgrund staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen bekannt, daß der Arbeitnehmer bis 1994 etwa 10 mal je DM 100,00 in bar von dem Schlüsseldienst entgegengenommen hatte. Die Stadt kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos.
Mit der von ihm erhobenen Kündigungsschutzklage wandte sich der Arbeitnehmer gegen die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Er machte geltend, daß er keine Aufträge pflichtwidrig vergeben habe und der Stadt deshalb kein Schaden entstanden sei. Zudem berief er sich sogar darauf, daß die Annahme derartiger Geldbeträge auch in der Dienststelle üblich gewesen sei. Diese Argumentation vermochte den Bauleiter nach der Auffassung des BAG jedoch nicht zu entlasten. Das Gericht stellte vielmehr fest, daß dem Bauleiter „klar“ sein mußte, daß er mit diesem Verhalten „seinen Arbeitsplatz aufs Spiel“ setzte. Dabei verwies das BAG auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein Arbeitnehmer, der gegen das sog. Schmiergeldverbot verstößt, den Interessen seines Arbeitgebers zuwider handelt und diesem damit regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung gibt. Dabei kommt es grundsätzlich auch nicht darauf an, ob es zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist. Es reicht vielmehr aus, daß der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen seines Arbeitgebers wahrnehmen. In Fällen dieser Art zerstört der Arbeitnehmer das für seine Tätigkeit unverzichtbare Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit.
Es bleibt darauf hinzuweisen, daß das BAG zur Rechtfertigung der Kündigung ergänzend auf das in der Dienstanweisung der beklagten Stadt ausdrücklich geregelte Verbot, Geldgeschenke anzunehmen, abgestellt hat. Deshalb erscheint es empfehlenswert, insbesondere in für die Zahlung von Schmiergeldern „empfänglichen“ Bereichen ein entsprechendes Verbot bereits im Arbeitsvertrag zu verankern.

Veröffentlicht von unserem Arbeitsrechtsteam in:
Wirtschaftsspiegel „Gelbe Hefte“
Tüffers Auskunftei und Wirtschaftsverlag GmbH, Jägerhofstraße 25, 40479 Düsseldorf (
www.tueffers.com)
77. Jahrgang, Ausgabe vom 14. Dezember 2001


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