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„Abfeiern“ von Ansprüchen auf Überstundenvergütung? Überstunden leistet ein Arbeitnehmer, wenn er über die für sein Beschäftigungsverhältnis geltende Arbeitszeit hinaus arbeitet. Die Frage, ob und ggf. wie der Arbeitgeber diese Mehrarbeit zu „honorieren“ hat (etwa durch zusätzliche Vergütung und/oder Freizeitausgleich), führt in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) mußte sich nunmehr mit folgendem Fall auseinandersetzen: Der Arbeitnehmer war langjährig als Verkaufsleiter bei der beklagten Firma tätig. Im Arbeitsvertrag war ein monatliches Grundgehalt festgelegt und zudem geregelt, daß alle geleisteten Überstunden vergütet werden. Aufgrund des Arbeitsanfalls leistete der Arbeitnehmer über Jahre in erheblichem Maße Überstunden. Diese beliefen sich monatlich im Schnitt auf ca. 100 Überstunden, die von der Arbeitgeberin jeweils mit 125% des normalen Stundenlohnes vergütet wurden. Ende Juni 1998 kündigte dann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31. Dezember 1998. Daraufhin stellte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung von der Arbeit frei und ordnete außerdem an, daß dieser die von ihm im Juni geleisteten 123 Überstunden „abfeiern“ sollte. Der Arbeitnehmer verließ daraufhin wortlos den Betrieb. Für den Zeitraum der erfolgten Freistellung zahlte dann die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer lediglich das vertraglich festgelegte Grundgehalt. Damit erklärte sich der Arbeitnehmer jedoch nicht einverstanden und klagte beim Arbeitsgericht u.a. die Vergütung für die von ihm im Monat Juni geleisteten 123 Überstunden ein. Mit diesem Begehren hatte der Arbeitnehmer nunmehr vor dem BAG (Urteil vom 18. September 2001, Az.: 9 AZR 307/00) Erfolg. Das Gericht sprach dem Arbeitnehmer damit einen Anspruch auf Vergütung von Überstunden zu, obwohl die Arbeitgeberin ausdrücklich das „Abfeiern“ der Überstunden angeordnet hatte und damit einen entsprechenden Freizeitausgleich gewähren wollte. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das BAG u.a. folgendes ausgeführt: „Zur Zeit der Freistellung war bereits ein Anspruch auf Überstundenvergütung entstanden und fällig geworden. Dieser konnte nicht durch einseitig angeordnete Arbeitsbefreiung erfüllt werden. Dazu hätte es der Vereinbarung einer Ersetzungsbefugnis bedurft. Eine solche Befugnis des Arbeitgebers, einen Vergütungsanspruch durch Freistellung von der Arbeit zu erfüllen, kann sich aus einem Tarifvertrag oder aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Sie kann auch im Einzelfall verabredet werden. Daran fehlt es hier. Daß der Arbeitnehmer auf die einseitig ausgesprochene Anordnung hin den Betrieb ohne Widerspruch verließ, durfte der Arbeitgeber nicht als Zustimmung zum Abfeiern der Überstunden verstehen.“ Auch diese Entscheidung des BAG zeigt wieder einmal, daß es den Arbeitsvertragparteien dringend anzuraten ist, bereits im Arbeitsvertrag eindeutige Regelungen zu schaffen. Hätte sich nämlich insofern im vorliegenden Fall die Arbeitgeberin das Recht vorbehalten, geleistete Überstunden auch durch Freizeitgewährung ausgleichen zu können, dann wäre sie nicht zur - zusätzlichen - Vergütung der Überstunden verpflichtet gewesen. Veröffentlicht von unserem Arbeitsrechtsteam in: Wirtschaftsspiegel „Gelbe Hefte“ Tüffers Auskunftei und Wirtschaftsverlag GmbH, Jägerhofstraße 25, 40479 Düsseldorf (www.tueffers.com) 77. Jahrgang, Ausgabe vom 15. November 2001 << zurück zur Übersicht |
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