Logo Anwaltskanzlei Arbeitsrecht  
  Arbeitsrecht Aktuell News  
Kündigungsfrist und Kündigungstermin
Es ist allgemein üblich, daß in schriftlichen Arbeitsverträgen auch Regelungen über die einzuhaltenden Termine und Fristen für die ordentliche Kündigung des Vertrages aufgenommen werden. D.h., es ist geregelt, zu welchem kalendermäßig bestimmten Kündigungstermin (z.B. Monatsende oder Quartalsschluß) gekündigt werden kann und welche Mindest(kündigungs)frist (z.B. zwei Wochen oder ein Monat) zwischen dem Zugang der Kündigung und dem vorgesehenen Ende des Arbeitsverhältnisses liegen muß. Darüber hinaus bestehen auch gesetzliche Regelungen über die einzuhaltenden Kündigungstermine und -fristen bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Dieses Nebeneinander von arbeitsvertraglichen und gesetzlichen Normierungen führt in der Praxis jedoch immer wieder zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um sog. Altverträge von Angestellten handelt. Mit der Prüfung eines solches Falles mußte sich nunmehr auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) befassen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin seit 1971 als Konstrukteur beschäftigt. In dem bei Beginn der Tätigkeit abgeschlossenen Arbeitsvertrag war vorgesehen, daß das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsschluß gekündigt werden kann. Die gesetzlichen Kündigungsfristen wurden im Jahre 1993 für Arbeiter und Angestellte vereinheitlicht. Seitdem beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis 20 Jahre nach Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers bestanden hat, sieben Monate zum Monatsende (§ 622 Abs. 2 BGB). Außerdem gilt, daß kürzere Kündigungsfristen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht vereinbart werden können (§ 622 Abs. 5 BGB). Im Jahre 1999 entschloß sich dann die Arbeitgeberin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und kündigte dieses mit Schreiben vom 26. April 1999 zum 30. November 1999. Mit seiner gegen die Kündigung erhobenen Klage machte der Konstrukteur dann geltend, daß die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht bereits zum 30. November, sondern erst zum Quartalsende, also dem 31. Dezember 1999 beendete habe. Zur Begründung seiner Ansicht berief er sich darauf, daß die für ihn günstigere gesetzliche Regelung bezüglich der einzuhaltenden Kündigungsfrist (7 Monate) mit der einzelvertraglichen Regelung zum zulässigen Kündigungstermin (Quartalsende) kombiniert werden müsse.
Dieser „Rosinentheorie“ ist das BAG jedoch mit seinem am 4. Juli 2001 verkündeten Urteil – Az.: 2 AZR 469/00 – zu Recht nicht gefolgt. In der Begründung seiner Entscheidung weist das BAG darauf hin, daß die Regelung im Arbeitsvertrag, wonach die Kündigung nur zum Quartalsende erfolgen könne, der damaligen – bis 1993 geltenden – gesetzlichen Regelung für Angestellte entsprach. Gibt es keine Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden Parteiwillen, kann aus einer solchen Vereinbarung in der Regel nicht geschlossen werden, daß der vertragliche Kündigungstermin (Quartalsende) auf jeden Fall Bestand haben sollte. In einem solchen Fall sei, so das BAG, ein Gesamtvergleich von einzelvertraglicher und gesetzlicher Regelung anzustellen. Es gelte dann die Regelung, aus der sich für den Arbeitnehmer eine günstigere Gesamtbindungsdauer ergebe. Diese Betrachtungsweise des BAG führte dann im entschiedenen Fall dazu, daß die gesetzliche Regelung mit einer Kündigungsfrist von 7 Monaten zum Monatsende insgesamt Anwendung fand. Denn diese Regelung beinhaltet gegenüber der vertraglichen Vereinbarung (3 Monate zum Quartal) eine für den Arbeitnehmer günstigere Gesamtbindungsdauer.
Demnach bleibt festzuhalten, daß auch bei der Beendigung von sog. Altverträgen mit Angestellten die Kündigung nicht stets zwingend zum Quartalsende ausgesprochen werden muß. Zu beachten ist jedoch, daß dies nur gilt, wenn keine Anhaltspunkte für einen gegenteiligen Parteiwillen bestehen. Letzteres ist aber in der Regel dann anzunehmen, wenn der Arbeitsvertrag nach der gesetzlichen Neuregelung aus dem Jahre 1993 – und damit in deren Kenntnis – abgeschlossen wurde.

Veröffentlicht von unserem Arbeitsrechtsteam in:
Wirtschaftsspiegel „Gelbe Hefte“
Tüffers Auskunftei und Wirtschaftsverlag GmbH, Jägerhofstraße 25, 40479 Düsseldorf (
www.tueffers.com)
77. Jahrgang, Ausgabe vom 15. August 2001


<< zurück zur Übersicht