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Grundsatzurteil zum Thema „Mobbing“
Mit dem aus dem amerikanischen Sprachgebrauch entlehnten Begriff „Mobbing“ wird seit einigen Jahren versucht, eine letztendlich bekannte Situation am Arbeitsplatz schlagwortartig zu erfassen. Es geht dabei um die systematische Ausgrenzung einzelner Arbeitnehmer aus der Betriebsgemeinschaft. Die Methoden des „Mobbing“ sind vielfältiger Natur. Sie reichen von der Mißachtung der üblichen Höflichkeitsformen über vermeintlich offen und ehrlich gemeinte Kritik und versteckte Anspielungen bis hin zur Schikane und offenen Diskriminierung. Dem Arbeitnehmer wird suggeriert, er sei persönlich und/oder fachlich minderwertig bzw. ungeeignet.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) in Erfurt hat nunmehr mit einem Grundsatzurteil vom 10. April 2001 – Az.: 5 Sa 403/00 – den Schutz von Arbeitnehmer/innen vor „Mobbing“ gestärkt. In dem entschiedenen Fall hatte der Vorstand einer Sparkasse einen leitenden Angestellten mit der Übertragung von Aufgaben weit unter seiner Vergütungsgruppe aus der Anstellung drängen wollen. Der Angestellte beantragte beim Arbeitsgericht Gera eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung. Dieses untersagte daraufhin dem Vorstand bzw. der Sparkasse eine Fortsetzung dieses Verhaltens unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von DM 50.000,00. Das LAG Erfurt hat mit der oben zitierten Entscheidung diese einstweilige Verfügung bestätigt und dabei insgesamt 14 Leitsätze aufgestellt, nach denen „Mobbing-Fälle“ zukünftig entschieden werden können:
Insbesondere stellt das LAG fest, daß der „systematische Psychoterror“ einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und in die Gesundheit des Arbeitnehmers darstellt. Da der Arbeitgeber verpflichtet sei, das Persönlichkeitsrecht seiner Beschäftigten – auch vor Belästigungen durch Dritte – zu schützen, stehe dem betroffenen Arbeitnehmer daher ein Unterlassungsanspruch zu. Die oft bestehende Beweisnot der Opfer müsse, so das LAG weiter, durch eine Anhörung des Opfers als Partei und der Prüfung seiner Glaubwürdigkeit ausgeglichen werden.
Das Urteil das LAG Erfurt stellt die erste Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts dar, die sich grundlegend mit der Bewertung von „Mobbing-Fällen“ befaßt. Da auch eine vergleichbare Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bislang fehlt, kommt den vom LAG aufgestellten Grundsätzen daher für die Praxis grundlegende Bedeutung zu. Wesentlich sind dabei vor allem die Ausführungen des LAG zum erforderlichen Nachweis der Ausgrenzungshandlungen. Denn bislang kamen Mobbing-Opfer vor den Arbeitsgerichten meist gar nicht erst zu Wort, weil sie ihre Vorwürfe nicht beweisen konnten.
Die grundlegenden Feststellungen des LAG sind – nicht nur aus Arbeitnehmersicht – zu befürworten. Denn „Mobbing“ geht über ein bloßes Ärgernis weit hinaus und seine Auswirkungen beschränken sich nicht auf die Person des Betroffenen. Es ist allgemein bekannt, daß der Umfang krankheitsbedingter Fehlzeiten mit steigender Arbeitsunzufriedenheit zunimmt, so daß es auch ein dringendes Anliegen des Arbeitgebers ist, dieses Problem in den Griff zu bekommen.

Veröffentlicht von unserem Arbeitsrechtsteam in:
Wirtschaftsspiegel „Gelbe Hefte“
Tüffers Auskunftei und Wirtschaftsverlag GmbH, Jägerhofstraße 25, 40479 Düsseldorf (
www.tueffers.com)
77. Jahrgang, Ausgabe vom 15. Mai 2001


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