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Arbeitszeugnis – Dank des Arbeitgebers und gute Wünsche für die Zukunft?
Der Inhalt von Arbeitszeugnissen führt bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen immer wieder zu Streit zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Dementsprechend müssen sich auch die Arbeitsgerichte häufig mit Verbesserungswünschen der Arbeitnehmer betreffend das ihnen vom Arbeitgeber ausgestellte Zeugnis befassen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 20. Februar 2001 – Az.: 9 AZR 44/00 – nunmehr in letzter Instanz darüber geurteilt, ob Arbeitnehmern ein Anspruch auf die Aufnahme einer sog. Schlußformel in das Arbeitszeugnis zusteht. In dem entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin ein qualifiziertes Zeugnis verlangt und vom Arbeitgeber auch erhalten. Sie beanstandete das Zeugnis aber als unvollständig, da es nicht folgende Schlußformel enthielt:
„Wir bedauern ihr Ausscheiden und danken ihr für die stets gute Zusammenarbeit. Für die Zukunft wünschen wir Frau H. alles Gute und weiterhin viel Erfolg.“
Das BAG stellte fest, daß eine derartige Schlußformel zwar in Zeugnissen vielfach verwendet werde, ein Anspruch hierauf aber nicht bestehe. Zur Begründung verweist das Gericht darauf, daß ein qualifiziertes Zeugnis nach dem Gesetz (§ 630 BGB) lediglich Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Führung und Leistung enthalten müsse. Zu diesem gesetzlich bestimmten Mindestinhalt gehöre die Schlußformel jedoch nicht, da sie weder Führung noch Leistung des Arbeitnehmers betreffe. Zudem weist das BAG darauf hin, daß das Fehlen einer Schußformel im Arbeitszeugnis auch kein – unzulässiges – „Geheimzeichen“ sei. Denn eine Distanzierung des Arbeitgebers vom Zeugnistext ergebe sich daraus nicht.
Der Entscheidung des BAG vom 20. Februar 2001 ist zu entnehmen, daß das Gericht dem mittlerweile ausufernden „Formalismus“ bei der Erteilung von Arbeitszeugnissen Einhalt gebieten will. Das Gericht setzt damit eine zu befürwortende Rechtsprechung fort. So hatte sich das BAG im Herbst des Jahres 1999 tatsächlich damit zu befassen, ob die Übersendung eines geknickten Arbeitszeugnisses rechtmäßig ist. In dem der Entscheidung vom 21. September 1999 – Az.: 9 AZR 893/98 – zugrunde liegenden Fall bemängelte ein Arbeitnehmer, daß ihm der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis zweimal gefaltet in einem Briefumschlag übersandt hatte. Er machte geltend, daß diese Form der Zeugniserteilung auf Unstimmigkeiten mit dem früheren Arbeitgeber schließen lasse und es sich daher um ein unzulässiges „Geheimzeichen“ handle. Auch dieser Argumentation ist das BAG nicht gefolgt. Es hat vielmehr darauf hingewiesen, daß das Falten des Zeugnisbogens, um diesen in einem Umschlag kleineren Formats unterzubringen, nicht zu beanstanden sei. Eine allgemeine Übung, Zeugnisse grundsätzlich in einer Versandtasche DIN A 4 mit gesteiftem Rücken zu versenden, könne nicht festgestellt werden. Zudem, so das BAG weiter, würden schriftlichen Bewerbungen regelmäßig Zeugnisablichtungen beigefügt. Das Originalzeugnis müsse daher lediglich so kopierfähig sein, daß die Knicke im Zeugnisbogen sich auf den Kopien nicht abzeichnen, z.B. durch Schwärzungen.

Veröffentlicht von unserem Arbeitsrechtsteam in:
Wirtschaftsspiegel „Gelbe Hefte“
Tüffers Auskunftei und Wirtschaftsverlag GmbH, Jägerhofstraße 25, 40479 Düsseldorf (
www.tueffers.com)
77. Jahrgang, Ausgabe vom 12. April 2001


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