Logo Anwaltskanzlei Arbeitsrecht  
  Arbeitsrecht Aktuell News  
Kündigungsschutz im Kleinbetrieb?
Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bekanntlich einer sozialen Rechtfertigung in Form eines verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Kündigungsgrundes. Diese Regelung des KSchG gilt jedoch nicht für alle Unternehmen. Vielmehr findet in sog. Kleinbetrieben, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, die Vorschrift nach dem Gesetzeswortlaut keine Anwendung. Dies hat zur Folge, daß für die fristgerechte arbeitgeberseitige Kündigung im sog. Kleinbetrieb kein Kündigungsgrund erforderlich ist.
Diese Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr jedoch mit einer am 21. Februar 2001 (Az.: 2 AZR 15/00) verkündeten Entscheidung in Frage gestellt. In dem entschiedenen Fall kündigte der Inhaber einer Kfz-Lackiererei mit bisher fünf Arbeitnehmern das Arbeitsverhältnis mit dem 52 Jahre alten, seit 1980 beschäftigten Kläger fristgerecht. Er beschäftigte die vier anderen Lackierer weiter, darunter einen 1962 geborenen, seit 1993 beschäftigten ledigen Arbeitnehmer. Mit der von ihm erhobenen Klage machte der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung wegen „mangelnder Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte“ geltend. Nachdem er in den Vorinstanzen mit diesem Begehren jeweils gescheitert war, weist das BAG nunmehr auf folgendes hin:
„Auch der Arbeitgeber im Kleinbetrieb, auf den das KSchG keine Anwendung findet, hat im Fall der Kündigung ein durch Art. 12 GG gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren. Eine Kündigung, die dieser Anforderung nicht entspricht, verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und ist deshalb unwirksam.“
Das BAG führt dann aus, daß insbesondere dann, wenn unter Berücksichtigung der Sozialdaten (Alter, Beschäftigungszeit, Unterhaltspflichten) der gekündigte Arbeitnehmer evident sozial schutzbedürftiger sei als ein weiterbeschäftigter Arbeitnehmer, dies zunächst für die Unwirksamkeit der Kündigung spreche. Es sei dann, so das BAG weiter, unter Berücksichtigung der Gründe, die den Arbeitgeber zu seiner Entscheidung bewogen haben, eine abschließende Beurteilung vorzunehmen.
Diese Ausführungen des BAG dürfen jedoch nicht überbewertet werden. Denn auf die gebotene Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte auch bei der Kündigung im Kleinbetrieb hatte das Bundesverfassungsgericht bereits in einer Grundsatzentscheidung vom 27. Januar 1998 hingewiesen. Die bereits seinerzeit von vielen Kommentatoren prognostizierte „Prozeßwelle“ gegen Kündigungen im Kleinbetrieb ist jedoch ausgeblieben. Zudem hat das BAG auch in der vorliegenden Entscheidung vom 21. Februar 2001 nochmals ausdrücklich betont, daß bei der abschließenden Beurteilung bezüglich der Rechtswirksamkeit der Kündigung der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers im Kleinbetrieb ein erhebliches Gewicht zukomme.

Veröffentlicht von unserem Arbeitsrechtsteam in:
Wirtschaftsspiegel „Gelbe Hefte“
Tüffers Auskunftei und Wirtschaftsverlag GmbH, Jägerhofstraße 25, 40479 Düsseldorf (
www.tueffers.com)
77. Jahrgang, Ausgabe vom 15. März 2001


<< zurück zur Übersicht