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Das Ende der sachgrundlosen Befristung?

Bislang besteht bekanntlich aufgrund des seit dem 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bei Neueinstellungen die Möglichkeit, eine kalendermäßige Befristung bis zu einer Höchstdauer von 2 Jahren ohne Sachgrund zu vereinbaren. Bis zu dieser Gesamtdauer ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnisses zulässig.

Nunmehr soll jedoch nach den bisherigen Veröffentlichungen aus dem Koalitionsvertrag die Möglichkeit, Arbeitsverträge in den ersten 2 Jahren sachgrundlos zu befristen, ersatzlos gestrichen werden. Lediglich für Existenzgründer soll die Möglichkeit erhalten bleiben, in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung sachgrundlose Befristungen bis zu 48 Monaten abzuschließen.

Sobald zu diesen aktuellen Plänen der Koalitionsparteien definitive Entscheidungen vorliegen, werden wir diese hier darstellen.



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