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Steuerfreibetrag für Abfindungen entfällt

Nach § 3 Nr. 9 EStG waren Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses in gewissem Umfange steuerfrei. Aufgrund einer am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Gesetzesänderung ist nunmehr diese Steuerbegünstigung für Abfindungen erstatzlos gestrichen worden. Eine Übergangsregelung gilt nur noch für solche Fälle, in denen eine Kündigungsschutzklage bis zum 31. Dezember 2005 erhoben worden ist und die aufgrund der Klage zu zahlende Abfindung dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließt.

Aus Sicht des Arbeitsrechtlers ist diese Gesetzesänderung nicht zu begrüßen. Denn es ist davon auszugehen, daß aufgrund dieses Wegfalls der Steuerbegünstigung für Abfindungen es zukünftig noch schwieriger sein wird, Kündigungsschutzverfahren vor den Arbeitsgerichten gütlich beizulegen.



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