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Bonuspunkte für Vielflieger


Im Rahmen des Bonussystems "Miles and More" gewährt die Lufthansa sog. Vielfliegern Bonusmeilen, d.h. sie schreibt die bei der Lufthansa geflogenen Meilen einem persönlichen Meilenkonto als Bonuspunkte gut. Bislang war höchstrichterlich noch ungeklärt, ob betreffend die durch den Arbeitgeber finanzierten dienstlichen Flugreisen diesem die Bonusmeilen zustehen oder die Arbeitnehmer darüber frei verfügen können.


Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 11. April 2006 – 9 AZR 500/05) hat nunmehr entschieden, daß grundsätzlich dem Arbeitgeber die Sondervorteile aus dem „Miles and More“ Bonussystem zustehen. In dem vom BAG zu entscheidenden Fall mußte der klagende Arbeitnehmer als Verkaufsleiter häufig dienstliche Flugreisen unternehmen. Die Kosten trug der Arbeitgeber. Als Vielflieger nahm der Arbeitnehmer am „Miles and More“ Bonussystem der Lufthansa teil. Dem persönlichen Meilenkonto des Arbeitnehmers wurden auch die dienstlichen Flugmeilen gutgeschrieben. Es wies zuletzt 350.000 Bonuspunkte auf, die einem Wert von 9.700,00 EUR entsprachen. Der Kläger nutzte seine Bonusmeilen für private Zwecke, bis der Arbeitgeber ihm dies untersagte. Daraufhin klagte der Arbeitnehmer mit dem Ziel der Feststellung, daß er auch weiterhin berechtigt sei, alle erworbenen Bonusmeilen für private Zwecke zu nutzen.


Nach dem Urteil des BAG gebühren die Sondervorteile aus dem „Miles and More“ Bonussystem dem Arbeitgeber. Zur Begründung zieht das Gericht die gesetzlichen Vorschriften zum Auftragsrecht heran. Danach ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Nach Auffassung des BAG stehen damit auch die Vorteile aus dem „Miles and More“ Bonussystem dem Arbeitgeber als dem „Auftraggeber" zu. Denn er beauftragt den Arbeitnehmer mit Flugreisen und bezahlt diese. Die Herausgabepflicht erstreckt sich daher auf alle Vorteile, die dem Arbeitnehmer von einem Dritten aufgrund des ausgeführten Geschäfts gewährt worden sind. Folglich durfte der Arbeitgeber im vorliegenden Fall dem Arbeitnehmer untersagen, die Bonusmeilen zu privaten Zwecken zu nutzen. Er konnte verlangen, daß sie in seinem wirtschaftlichen Interesse, d.h. zur Bezahlung von Dienstflügen, eingesetzt werden.



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